Dienstag, 12.01.2010
Bundesweit. Im Vorfeld des NATO-Gipfels im April 2009 verhängte vor allem die Bundespolizei über 100 Ausreiseverbote gegen vermeintliche Gipfelgegner gemäß § 10 Passgesetz. Nach dieser Vorschrift kann einem Deutschen die Ausreise aus Deutschland u.a. dann untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Mit einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 17. Dezember 2009 stellt der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg die Rechtswidrigkeit eines Ausreiseverbotes gegen einen Rostocker Antimilitaristen fest. Den bei der Ausreise mitgeführten Holzstücken fehle die Indizwirkung für ein von der Polizei prognostiziertes gewalttätiges Verhalten des Betroffenen.